Akzessorietät

Was ist Akzessorietät?

Bei der Akzessorietät handelt es sich um einen juristischen Begriff. Er beschreibt die gegenseitige Abhängigkeit von einer Sicherheit und der zu sichernden Forderung. Insbesondere kommt der Begriff im Kreditwesen vor. Hier beschreibt er die Abhängigkeit des Kredits von der Kreditsicherheit. Nur solange die Sicherheit Bestand hat, hat auch die Forderung Bestand. In der Regel werden akzessorische Kreditformen wie die Hypothek zugunsten von nicht akzessorischen Kreditformen wie der Grundschuld immer häufiger aufgegeben. Neben dem Kreditrecht kennt und nutzt auch das Strafrecht den Begriff der Akzessorietät.

Beispiele für Akzessorietät

Ein typisches Beispiel für Akzessorietät ist die Hypothek. Hierbei gibt der Hypothekengeber einen Teil der Rechte an einer Immobilie ab, um hierfür Geldmittel zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die Forderungen des Geldgebers sind direkt abhängig von der Hypothek. Entsprechend ist das Kreditverhältnis akzessorisch. Bei der Grundschuld wird das Grundpfandrecht ins Grundbuch eingetragen und ist somit nicht akzessorisch, also von der Sicherheit abhängig. Andere Beispiele für akzessorische Kreditverhältnisse sind die Bürgschaft, die Vormerkung und das Pfandrecht. Weitere Beispiele für nicht akzessorische Kreditformen sind die Garantie und das Sicherungseigentum. Üblicherweise sind Kreditgebern nicht akzessorische Kreditverhältnisse lieber, weswegen Kreditformen wie die Hypothek immer häufiger Kreditformen wie der Grundschuld weichen.

Akzessorietät im Strafrecht

Auch das Strafrecht kennt die Akzessorietät. Hier beschreibt sie die Strafbarkeit von Strafteilnehmern. So ist die Strafbarkeit eines Mitwissers oder Anstifters abhängig von der begangenen Haupttat. Die Akzessorietät bezieht sich jedoch ausschließlich auf die strafbare Handlung. Eine Abhängigkeit davon, ob dem eigentlichen Täter eine Schuld nachgewiesen werden kann, besteht nicht.